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Kann denn Liebe Sünde sein?



Im Bistro von 'Null Komma Nichts' verliebt, schauen sich die Beiden an. Die mächtige Liebe ist im Anzusehen wieder über unserem Land und hat viele Leute verzaubert. Es ist schon eine kleine Gemeinheit in der beobachteten Zwiesprache mit uns selbst, sowie zur immer gegenwärtigen Moral seit frühen Kindertagen. Geliebt werden darf immer dann, wann immer es erlaubt ist, denn der Liebe Bedenkenlosigkeit folgen unweigerlich die Vernunft und Widersprüche nach. Vereinzelt schon nach dem Morgenkrähen zur ersten Stunde auf leisen Sohlen den spannenden Erwartungen entkommen. Gelegentlich sogar mit ersten kräftigen Fußtritten und bereits wenige Wochen nach der Selbstvergessenheit, die sich jede junge Frau selbstrechnend im Kalender anstreichen kann.



Den Evergreen 'Kann denn Liebe Sünde sein?',
schrieb Bruno Balz in Berlin, als er 1936 aus dem Gefängnis in Plötzensee entlassen wurde. Dort wurde er wiederholt wegen dem berüchtigten § 175 inhaftiert. So ganz nebenbei schrieb er hunderte Lieder zu damaligen Spielfilmen und Theaterstücken. Und ein bekanntes Volkslied: "Auf der Heide blüh´n die letzten Rosen." Der Dirigent Herbert von Karajan und Komponist Robert Stolz nahmen dieses Lied in ihre Kompositionen auf.
In der damaligen staatlichen Gerichtsbarkeit der Weimarer Republik und im Sündenspiegel der Kirchen konnte nicht nur die gleichgeschlechtliche Liebe in vergangenen Jahrhunderten verboten werden. Sie konnte sogar den Tod in der nachrückenden Lebenswelt der Diktaturen bedeuten. Denn die sehnsüchtige Liebe war Liebenden bereits schon verboten, wenn:

1. Die standesgemäße Gesellschaftsschicht dies nicht gestattete,
(Kaufleute und Bürger von Stande)
2. Die Handwerks-und Handelssordnungen dieses nicht geziemte,
(Städteordnung der Zünfte und Nachfolge)
3. Die Herrschaft einer Hochzeit der Leibeigenschaft nicht zustimmte,
(Häusler und Landarbeiter / Fronabhängige)
4. Die Religion der beiden Liebenden dieser Ehe nicht zustimmte,
(ohne Converte keine Zustimmung)
5. Die Wartezeit der Witwen/er nicht eingehalten wurde,
(Witwen hatten eine Wartezeit von 7 Jahren)
6. Die andere Partnerhälfte m/w einfach nicht wahrhaftig sein durfte,
(Gleichgeschlechtliche Vereinigungen)
7. Die sittlichen Kindschaftsverhältnisse 2. Grades dies nicht erlaubten,
(Verwandtenausschluß von Geschwistern/Halbgeschwistern)
8. Die Väter nicht ihre erzeugten Kinder zur Elternschaft anerkannten.
(Der Adelsstand stand rechtlich vor dem Rechtsstand)
9. Der Vormund dem Mündel / Söhnen und Töchtern den Umgang verboten.
(damals wie heute der Elternvorstand)

Alltägliche Sünden zu bedenken gibt es hier:

Seid darum guter Dinge, die ihr mit allem was Freude bereitet,
in freundlichen Tagen der Ökumene, und vor allem, 'Bleibt friedlich.'
Andreas H. Scheibner